Der Entwurf zur Härtefallverordnung sieht vor, dass die Kantone Unternehmen unterstützen können, welche bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Die Unterstützung setzt u.a. voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und keinen Anspruch auf branchenspezifische Finanzhilfen des Bundes haben. Zudem haben die Unternehmen gegenüber dem Kanton zu belegen, dass ihr Jahresumsatz im Jahr 2020 in der Folge von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie mehr als 40 Prozent unter dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 liegt. Der Bund will sich sodann an kantonalen Massnahmen, die seit dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes Ende September ausgerichtet werden, zur Hälfte beteiligen.
Mit dem Covid-19 Gesetz hat das Parlament zudem die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung resp. Ausweitung des Corona-Erwerbsersatzes geschaffen. Der Bundesrat hat die entsprechenden Massnahmen nun in einer Verordnung konkretisiert. Anspruchsberechtigt sind neu auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche einer Betriebsschliessung oder dem Veranstaltungsverbot unterliegen. Überdies können Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit einer massgeblichen Umsatzeinbusse Erwerbsersatz beantragen. Können diese Personen den Nachweis erbringen, dass sie einen durch die Corona-Massnahmen bedingten Umsatzverlust von mindestens 55 Prozent erfahren haben, so stehen Ihnen ebenfalls Erwerbsausfallentschädigungen zu.
Stellen sich Ihnen weitergehende Fragen, dann zögern Sie bitte nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Gerne erörtern wir zusammen mit Ihnen die konkrete Situation und Ihre unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten.