Neuerung Kurzarbeit

Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung

Aufgrund eines aktuellen Entscheides des Bundesrates können Kurzarbeitsentschädigungen auch für die Jahre 2020 und 2021 inklusive des Ferien- und Feiertagsanteils für Mitarbeitende im Monatslohn beantragt werden. Der Bundesrat zieht damit Konsequenzen aus einem Bundesgerichtsurteil von Ende letzten Jahres. Die Ausgestaltung der konkreten Antragstellung ist derzeit noch offen.

Summarisches Abrechnungsverfahren

Zu Beginn der Pandemie wurde das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung per Notrecht eingeführt, um damit der Wirtschaft und den Unternehmen so rasch wie möglich eine wichtige und einfach umsetzbare Stütze zu bieten. Rückblickend darf konstatiert werden, dass dies vor diesem Hintergrund sehr gut funktioniert hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei solchen Vereinfachungen und administrativen Entlastungen Ungenauigkeiten oder Fehler entstehen können, welche aber im Sinne einer Güterabwägung bewusst in Kauf genommen werden. Nichtsdestotrotz können sich in einer ruhigeren Periode der Aufarbeitung gewisse Nachbereinigungen für in der akuten Phase entstandene Probleme aufdrängen.

 

Bundesgerichtsurteil

Im Normalverfahren der Ermittlung der Kurzarbeitsentschädigung gilt, dass die Arbeitgebenden eine Entschädigung auch für die Ferien und Feiertage geltend machen können. Im summarischen Verfahren war eine solche Entschädigung im zwingend zu verwendenden Formular des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) für Arbeitnehmende im Monatslohn nicht vorgesehen. Über diese Schlechterstellung hatte das Kantonsgericht Luzern am 26. Februar 2021 und am 17. November 2021 sodann letztinstanzlich das Bundesgericht zu urteilen. Beide Gerichte kamen zum Schluss, dass die Nichtberücksichtigung der Ferien und Feiertage bei Arbeitnehmenden im Monatslohn bei der Berechnung im summarischen Verfahren mangels ausreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig sei.

Infolge dessen hat das SECO informiert, dass es die Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheides sowohl auf künftige Anträge als auch auf vergangene Auszahlungen überprüfen werde. Mit Medienmitteilung vom 27. Januar 2022 wurde sodann die Möglichkeit eröffnet, die Kurzarbeitsentschädigung für Abrechnungsperioden ab Januar 2022 urteilskonform (inkl. Ferien- und Feiertagsanteil von im Monatslohn beschäftigten Mitarbeitenden) abzuwickeln. Die Handhabe für die Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 wurde vom Bundesrat vorerst aufgeschoben.

Nachzahlungen

An der Bundesratssitzung vom 11. März 2022 wurde nun wegweisend entschieden, dass bei allen Unternehmen, welche die Kurzarbeitsentschädigung der Jahre 2020 und 2021 im summarischen Verfahren abgerechnet haben, auf Gesuch hin der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von den Arbeitslosenkassen neu überprüft wird. Dazu muss zur Berechnung der zusätzlichen Entschädigung für Ferien und Feiertage für jede Abrechnungsperiode ein Antrag mit einer detaillierten Abrechnung eingereicht werden. Das SECO ist derzeit mit der Ausarbeitung einer technischen Lösung für die Antragstellung beschäftigt. Gemäss Medienmitteilung des SECO wird die Lösung voraussichtlich Ende Mai 2022 für den Einsatz bereit sein. Die betroffenen Betriebe sollten zudem direkt informiert werden.

Wie die konkrete Antragstellung sodann aussehen wird und wann resp. ob die anspruchsberechtigten Betriebe direkt und lückenlos kontaktiert werden, bleibt vorerst abzuwarten. Überdies dürfte sich bei verschiedenen Unternehmen die Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer erneuten Abrechnung stellen, bindet doch die Geltendmachung der Ansprüche immer auch zeitliche und finanzielle Ressourcen.

Die Geltendmachung zusätzlicher Ansprüche ist überdies auch insofern kritisch zu hinterfragen, als dass diese gemäss Auskunft des SECO nämlich auch dazu führen könnte, dass durch Nachzahlungen von Kurzarbeitsentschädigungen Ansprüche bei anderen Covid-19-Unterstützungsmassnahmen reduziert würden, was dort unter Umständen zu Rückforderungen führen könnte. Hierauf muss sicherlich ein spezielles Augenmerk gelegt werden und die Informationseinholung bei den zuständigen Ämtern dürfte sich lohnen.

 

Sind noch nicht sämtliche Fragen geklärt und / oder sind Sie an einem Gespräch interessiert, stehen wir Ihnen selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.

Weitere Artikel

alle anzeigen
TWS Confides

Wenn Sie auf «Alle Cookies akzeptieren» klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu, um die Navigation auf der Website zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.