Revision des Quellensteuergesetzes
Die neuen Bestimmungen zur Quellensteuer haben zum Ziel, die Ungleichbehandlung von Quellenbesteuerten und ordentlich Besteuerten abzubauen, die Rechtssicherheit zu erhöhen, die Quellensteuerordnung zu vereinheitlichen und Anpassungen an die technischen Entwicklungen (ELM) vorzunehmen. Hierzu wurden zum einen die Regelungen zu den unterschiedlichen Verfahren bei den Quellensteuerpflichtigen und zum anderen die Berechnung der Quellensteuern angepasst.
Die Quellensteuer für Fälligkeiten ab dem 1. Januar 2021 ist inskünftig direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton (abhängig von der tatsächlichen Konstellation des Arbeitnehmers punkto Ansässigkeit und Status) und nach dessen Modell (Monats- oder Jahresmodell) abzurechnen. Überdies ergeben sich nicht unwesentliche Veränderungen bei der Tarifbestimmung. Dies macht eine exakte Ermittlung der Mitarbeiterdaten und deren sowohl vollständige als auch korrekte Erfassung in den Stammdaten der Lohnbuchhaltung unabdingbar.
Als Schuldner der steuerbaren Leistung müssen Arbeitgeber die neuen Bestimmungen zur Quellensteuer kennen und ab 2021 umsetzen. Obwohl der Mitarbeiter quellensteuerpflichtig ist, obliegt es dem Arbeitgeber die steuerbare Leistung korrekt abzuliefern, wofür er auch haftbar gemacht wird.
Sozialversicherungen
Mit der Volksabstimmung vom 27. September 2020 hat sich das Schweizer Stimmvolk für die Einführung des Vaterschaftsurlaubes auf den 1. Januar 2021 ausgesprochen. Wie sämtliche Leistungen müssen auch diese finanziert werden, was im konkreten Fall über die Erhöhung des EO-Beitragssatzes im Umfang von 0.05% erfolgt. Neu haben Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer eine Erhöhung des Beitragssatzes von je 0.025% zu tragen. Diese Erhöhung wirkt sich im Januar 2021 erstmalig auf die Lohnabrechnungen aus und muss durch den Arbeitgeber oder Treuhänder in der Lohnbuchhaltung berücksichtigt werden.
Des Weiteren haben sich für das Jahr 2021 zusätzliche Änderungen bei den Sozialversicherungen ergeben, welche – in Abhängigkeit der Lösung – ebenfalls Eingang in die Lohnbuchhaltung finden sollten. So sind insbesondere folgende Veränderungen zu beachten und in der Buchhaltung entsprechend zu erfassen: jährlicher Mindestbetrag AHV, Grenzbeträge BVG, Kinder- und Ausbildungszulagen (TG: Erhöhung der Ausbildungszulage von CHF 250.00 auf CHF 280.00) in einzelnen Kantonen. Weitergehende Informationen zu diesen und weiteren Kennzahlen (gültig ab 01.01.2021) finden Sie auf unserer Homepage (unter „Aktuell“).
Auch wenn die fortschreitende Digitalisierung in Teilgebieten zu einer grossen Entlastung beitragen kann, müssen die sich ständig verändernden Bestimmungen und Rahmenbedingungen stets im Auge behalten und richtig angewendet resp. umgesetzt werden. Sehr gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Lohnbuchhaltung.