Motivation
Das Parlament hat am 29. Mai 2018 die Motion «Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern» an den Bundesrat überwiesen. Er wurde beauftragt, die notwendigen rechtlichen Änderungen vorzuschlagen. Getrieben durch die administrative Entlastung der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmenden sollen sowohl die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen als auch die Nutzung für den Arbeitsweg pauschal abgegolten werden. Dabei wird der Fahrkostenabzug für Arbeitnehmende, welche in den Genuss eines Geschäftsfahrzeuges kommen, inskünftig ausgeschlossen.
Neuregelung
Am 15. März 2021 hat das EFD eine neue Verordnung (Berufskostenverordnung) erlassen und die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Die Berufskostenverordnung regelt im neuen Artikel 5a, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Nutzung für den Arbeitsweg) bei der direkten Bundessteuer pro Monat neu mit 0.9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann.
Die Pauschale wird damit neu auf Verordnungsstufe festgelegt. Bis anhin war die Pauschale nur in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises konkretisiert und betrug 0.8 Prozent. Zusätzlich sind bei der direkten Bundessteuer die Fahrkosten zum Arbeitsort derzeit noch mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in die Steuererklärung aufzunehmen. Davon kann ein maximaler Fahrkostenabzug von CHF 3‘000 vorgenommen werden. Die Kantone sehen teilweise eine Abstufung der Kilometerentschädigung in Abhängigkeit der Anzahl gefahrener Kilometer sowie zumeist höhere Abzugsmöglichkeiten bei den Fahrkosten vor.
Mit der neu verordneten Regelung müssen die Arbeitnehmenden in der Steuererklärung keine Aufrechnung mehr für den Arbeitsweg vornehmen, dürfen im Gegenzug jedoch auch keinen Fahrkostenabzug geltend machen – dies zumindest bei der direkten Bundessteuer. Wie die Kantone ihre Bestimmungen an die Neuregelung des Bundes anpassen, bleibt abzuwarten. Zusätzlich zur Erleichterung der Arbeitnehmenden erfahren auch die Arbeitgebenden dahingehend eine Entlastung, als dass sie die Anteile Aussendienst nicht mehr auf dem Lohnausweis deklarieren müssen.
Weiterhin möglich bleibt die Geltendmachung der effektiven privaten Nutzung mittels Fahrtenbuch. Wird ein Fahrtenbuch geführt, können auch die beruflichen Fahrkosten in Abzug gebracht werden.
Folgen
Das deklarierte Motionsziel der Reduktion des administrativen Aufwands der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden wird klar erreicht, doch hat die Erhöhung der Pauschale von 0.8 Prozent auf 0.9 Prozent nicht bloss administrative Erleichterungen zur Folge, sondern wirkt sich auch auf weitere Punkte aus. So neutralisiert die Erhöhung der Pauschale – unter Berücksichtigung des Wegfalls des Fahrkostenabzugs – bei der direkten Bundessteuer zwar im Durchschnitt die einkommenssteuerlich relevanten Effekte, doch führt die Anwendung von Durchschnittswerten unweigerlich immer zu Gewinnern und Verlierern. Zu den Gewinnern der Neuregelung bei den Geschäftsfahrzeugen zählen insbesondere die Arbeitnehmenden mit einem langen Arbeitsweg und diejenigen mit geringen Aussendienstanteilen.
Die Höhe der neuen Pauschale und deren Deklaration im Lohnausweis werden in der Wegleitung zum Lohnausweis erläutert. Die Deklaration auf dem Lohnausweis sowie verwaltungsökonomische Überlegungen werden bei den Kantonen vermutlich dazu führen, dass sie die Bundesregelung übernehmen und diese allenfalls um eine Anpassung beim Fahrkostenabzug ergänzen werden. In Abhängigkeit der kantonal unterschiedlich ausfallenden Regelungen werden sich auf kantonaler Ebene auch unterschiedliche Einkommenssteuerfolgen einstellen.
Nicht zu vernachlässigen sind überdies die Auswirkungen auf die Sozialversicherung und die Mehrwertsteuer. Die Anpassung der Pauschale auf 0.9 Prozent führt bei den Sozialversicherungsabgaben und bei der Mehrwertsteuer zu einer moderaten Erhöhung.
Vorgenannte Punkte sowie einige weitere wie z.B. die Verminderung der Lenkungswirkung haben in der Vernehmlassung für ziemlichen Gegenwind gesorgt. Trotzdem hat sich das EFD entschieden, die administrative Entlastung vorrangig zu behandeln, die Verordnung entsprechend zu verabschieden und auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Auf die kantonalen Regelungen warten wir derzeit noch gespannt.
Sind bei Ihnen noch Punkte offen geblieben oder beschäftigen Sie sich schon länger mit Fragen im Bereich von Geschäftsfahrzeugen, so unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne.